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Nach dem BGH-Urteil zur Kanzleipflicht: BRAK und DAV legen Neufassungen für § 27 BRAO vor, Verfassungsbeschwerde läuft

Die Anwaltschaft will die Kanzleipflicht neu definieren. Nachdem der Bundesgerichtshof am 1. Dezember 2025 entschieden hat, dass Anwälte dauerhaft einen festen Büroraum vorhalten müssen und gelegentliche Anmietung nicht reicht, haben BRAK und DAV eigene Fassungen für § 27 BRAO vorgelegt: Die BRAK stellt auf sachliche, personelle und organisatorische Voraussetzungen ab, der DAV auf Zustellung und Erreichbarkeit. Der betroffene Anwalt hat Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Von Konstantin Hellwig, Redaktion Kanzleikosmos: Markt, Berufsrecht, Digitalisierung, Gebühren, Köpfe der Anwaltschaft

Nach dem BGH-Urteil zur Kanzleipflicht: BRAK und DAV legen Neufassungen für § 27 BRAO vor, Verfassungsbeschwerde läuft
Symbolbild: Kanzleikosmos (KI-generiert)

Was eine Kanzlei ist, soll das Gesetz künftig anders sagen als der Bundesgerichtshof. Der Anwaltssenat hatte am 1. Dezember 2025 (AnwZ (Brfg) 50/24) entschieden, dass Rechtsanwälte „dauerhaft" einen Kanzleiraum zur Verfügung haben müssen; die gelegentliche Anmietung eines Büros genüge der Kanzleipflicht aus § 27 BRAO nicht. Die Verbände halten das für überholt und haben eigene Formulierungen vorgelegt, wie LTO am 1. Oktober 2026 berichtet.

Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer beschloss mit knapp 90 Prozent Mehrheit folgende Neufassung: „Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, die erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen der Berufsausübung vorhalten (Kanzlei), um insbesondere Zustellungen, Erreichbarkeit sowie Verschwiegenheit und Beschlagnahmeschutz zu gewährleisten." Der Deutsche Anwaltverein geht einen Schritt weiter und definiert die Kanzlei als „den Ort, an welchem Zustellungen bewirkt werden können und über den der Rechtsanwalt für Mandanten, Gerichte, Behörden und andere am Rechtsverkehr Beteiligte in einer seiner Berufsausübung angemessenen Weise erreichbar ist."

Parallel läuft die Verfassungsbeschwerde des im BGH-Fall betroffenen Syndikusrechtsanwalts beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 475/26. Eine Änderung des § 27 BRAO müsste der Bundestag beschließen.

Was das für Kanzleien heißt

Bis Gesetzgeber oder Verfassungsgericht entscheiden, gilt der BGH: Wer seine Kanzlei im Coworking, im Wohnzimmer oder in wechselnden Räumen betreibt, riskiert den Widerruf der Zulassung, wenn die Kammer prüft. Betroffen sind vor allem Einzelanwälte und Syndikusanwälte mit Nebenzulassung. Ein dauerhaft angemieteter Raum, auch klein, mit Schild, Postanschrift und abschließbarem Aktenschrank erfüllt die Anforderung; ein Mietvertrag auf Tagesbasis nicht.

Quellen

Laut Kanzleikosmos

„Die Anwaltschaft will die Kanzleipflicht neu definieren. Nachdem der Bundesgerichtshof am 1. Dezember 2025 entschieden hat, dass Anwälte dauerhaft einen festen Büroraum vorhalten müssen und gelegentliche Anmietung nicht reicht, haben BRAK und DAV eigene Fassungen für § 27 BRAO vorgelegt: Die BRAK stellt auf sachliche, personelle und organisatorische Voraussetzungen ab, der DAV auf Zustellung und Erreichbarkeit. Der betroffene Anwalt hat Verfassungsbeschwerde eingelegt.“

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