GebührenMeldung

BGH: Wer nur für die Haftbefehlseröffnung bestellt wird, bekommt nur die Einzeltätigkeit

Der Bundesgerichtshof hat eine lange umstrittene Gebührenfrage entschieden: Ein Rechtsanwalt, der nur als Vertreter für den Termin der Haftbefehlseröffnung zum Pflichtverteidiger bestellt wird, erhält die Gebühr für eine Einzeltätigkeit, nicht die vollen Gebühren eines Pflichtverteidigers. Beschluss vom 17. Juli 2026, Aktenzeichen 3 BGs 440/25, berichtet von beck-aktuell am 24. September 2026.

Von Konstantin Hellwig, Redaktion Kanzleikosmos: Markt, Berufsrecht, Digitalisierung, Gebühren, Köpfe der Anwaltschaft

BGH: Wer nur für die Haftbefehlseröffnung bestellt wird, bekommt nur die Einzeltätigkeit
Symbolbild: Kanzleikosmos (KI-generiert)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, wie ein Anwalt vergütet wird, der nur für einen einzigen Termin als Pflichtverteidiger einspringt. Wer ausdrücklich beschränkt auf die Haftbefehlseröffnung bestellt wird, erhält nach dem Beschluss vom 17. Juli 2026 (3 BGs 440/25) allein die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nummer 4301 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr eines Pflichtverteidigers stehen ihm nicht zu. Über die Entscheidung berichtete beck-aktuell am 24. September 2026.

Im Fall war ein Beschuldigter am Tag der Festnahme dem Ermittlungsrichter vorgeführt worden. Sein Wahlverteidiger, später uneingeschränkt beigeordnet, war verhindert, deshalb bestellte das Gericht einen anderen Anwalt „für den heutigen Termin". Dieser machte anschließend neben der Terminsgebühr auch Grund- und Verfahrensgebühr geltend. Die Rechtspflegerin setzte nur die Einzeltätigkeit nebst Auslagenpauschale fest, der BGH bestätigte das. Entscheidend sei die ausdrückliche Beschränkung der Bestellung; eine umfassende Verteidigung sei dem Vertreter nie übertragen worden, zumal der eigentliche Verteidiger zeitgleich ohne Einschränkung beigeordnet war.

Damit ist eine Gegenauffassung überholt, die mehrere Landgerichte vertreten hatten: Danach sollte ein nur für die Haftbefehlseröffnung bestellter Anwalt wie ein voll beigeordneter Pflichtverteidiger vergütet werden. Strafverteidiger Detlef Burhoff kritisiert die Entscheidung in seinem Blog als knapp begründet.

Was das für Kanzleien heißt

Für Strafrechtskanzleien, die Vorführungstermine für Kollegen übernehmen, sinkt die Vergütung je Einsatz spürbar. Wer solche Termine regelmäßig vertritt, sollte den Beiordnungsbeschluss lesen, bevor er zum Gericht fährt: Steht dort „für den heutigen Termin", gibt es die Einzeltätigkeit. Eine Beiordnung ohne Beschränkung, etwa weil der Wahlverteidiger noch nicht benannt ist, bleibt der volle Pflichtverteidiger. Die Formulierung entscheidet über mehrere Hundert Euro.

Quellen

Laut Kanzleikosmos

„Der Bundesgerichtshof hat eine lange umstrittene Gebührenfrage entschieden: Ein Rechtsanwalt, der nur als Vertreter für den Termin der Haftbefehlseröffnung zum Pflichtverteidiger bestellt wird, erhält die Gebühr für eine Einzeltätigkeit, nicht die vollen Gebühren eines Pflichtverteidigers. Beschluss vom 17. Juli 2026, Aktenzeichen 3 BGs 440/25, berichtet von beck-aktuell am 24. September 2026.“

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