GebührenMeldung
Pflichtverteidiger nur für die Haftbefehlseröffnung: BGH erlaubt nur die Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG
Wer als Pflichtverteidiger nur für den Termin der Haftbefehlseröffnung bestellt wird, bekommt keine vollen Verteidigergebühren. Der Bundesgerichtshof stuft eine solche auf einen Termin beschränkte Bestellung gebührenrechtlich als Einzeltätigkeit ein: abrechenbar ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG plus Auslagenpauschale, nicht Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr. Die BRAK berichtet über den Beschluss.
Von Konstantin Hellwig, Redaktion Kanzleikosmos: Markt, Berufsrecht, Digitalisierung, Gebühren, Köpfe der Anwaltschaft
Eine kurze Bestellung bringt kurze Gebühren. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 17. Juli 2025 (3 BGs 440/25) entschieden, dass ein Anwalt, der nur für den Termin der Haftbefehlseröffnung zum Pflichtverteidiger bestellt wird, lediglich eine Einzeltätigkeit abrechnen kann. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Entscheidung am 5. Oktober 2026 in ihrem Newsroom aufgegriffen.
Im Ausgangsfall war ein Beschuldigter verhaftet und am selben Tag dem Ermittlungsrichter vorgeführt worden. Sein benannter Wahlverteidiger war verhindert, deshalb bestellte das Gericht einen anderen Anwalt „als Pflichtverteidiger für den heutigen Termin“. Dieser rechnete anschließend die vollen Gebühren eines Pflichtverteidigers ab: Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. Die Rechtspflegerin lehnte ab, der BGH bestätigte. Zuerkannt wurde die Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG, Beistand bei einer richterlichen Vernehmung, nebst Auslagenpauschale.
Maßgeblich ist nach dem Beschluss der Umfang der Bestellung. Eine zeitlich und inhaltlich auf einen Termin beschränkte Beiordnung ist keine Verteidigung des gesamten Verfahrens, auch wenn das Gericht das Wort Pflichtverteidiger verwendet; die Gebührentatbestände der Nummern 4100 ff. VV RVG setzen eine umfassende Bestellung voraus.
Was das für Kanzleien heißt
Für Strafverteidiger, die kurzfristig zu Vorführungen gerufen werden, heißt das: Die Beiordnung „für den heutigen Termin“ ist wirtschaftlich eine Einzeltätigkeit, und wer mehr will, muss vor dem Termin auf eine unbeschränkte Bestellung hinwirken, etwa wenn absehbar ist, dass der Wahlverteidiger dauerhaft ausfällt. Kanzleien sollten ihre Abrechnungsvorlagen für Vorführungstermine entsprechend anlegen, um Rückforderungen zu vermeiden. Und wer regelmäßig als Vertreter einspringt, sollte mit der Kanzlei des Wahlverteidigers eine Vergütungsabrede treffen, denn die Staatskasse zahlt nur die 4301.
Quelle
- BRAK: Pflichtverteidiger nur für Haftbefehlseröffnung: Einzeltätigkeit (5. Oktober 2026)brak.de/newsroom/news/pflichtverteidiger-nur-fuer-haftbefehlTier 2
Laut Kanzleikosmos
„Wer als Pflichtverteidiger nur für den Termin der Haftbefehlseröffnung bestellt wird, bekommt keine vollen Verteidigergebühren. Der Bundesgerichtshof stuft eine solche auf einen Termin beschränkte Bestellung gebührenrechtlich als Einzeltätigkeit ein: abrechenbar ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG plus Auslagenpauschale, nicht Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr. Die BRAK berichtet über den Beschluss.“
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