UrteileMeldung
BGH: Trackday ist kein Rennen, Unfallversicherung muss zahlen
Ein Motorradfahrer, der bei einem Trackday auf einer Rennstrecke stürzt, verliert seinen Unfallversicherungsschutz nicht. Der Bundesgerichtshof hat am 13. Oktober entschieden, dass die übliche Ausschlussklausel für Fahrtveranstaltungen mit Höchstgeschwindigkeit nur echte Wettkämpfe meint, bei denen Platzierung und Sieg von der Geschwindigkeit abhängen. Das bloße Ermöglichen hoher Geschwindigkeiten genügt nicht.
Von Konstantin Hellwig, Redaktion Kanzleikosmos: Markt, Berufsrecht, Digitalisierung, Gebühren, Köpfe der Anwaltschaft
Der Bundesgerichtshof hat am 13. Oktober 2026 eine Ausschlussklausel in der privaten Unfallversicherung zugunsten der Versicherten ausgelegt (IV ZR 251/25). Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer, dessen versicherte Person mit dem Motorrad bei einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke, einem sogenannten Trackday, verunglückt war. Der Versicherer lehnte Leistungen ab und berief sich auf den Ausschluss für Unfälle bei „Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“. Einen Wettbewerb mit Platzierungen gab es bei der Veranstaltung nicht.
Das Landgericht Bielefeld hatte der Klage am 21. Februar 2024 stattgegeben, das Oberlandesgericht Hamm sie am 29. Oktober 2025 abgewiesen. Der IV. Zivilsenat hob das Berufungsurteil auf. Die Klausel erfasse nur „Wettkämpfe, bei denen Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängen“. Dass eine Veranstaltung hohe Geschwindigkeiten ermöglicht oder einzelne Teilnehmer sie anstreben, reiche nicht aus. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe die Klausel so, dass es darauf ankommt, „worauf es bei der Fahrtveranstaltung ankommt“, nicht worauf Einzelne abzielen. Das Gebot, Risikoausschlüsse eng auszulegen, verbiete eine entsprechende Anwendung auf Trackdays ohne Wettbewerbscharakter.
Die Entscheidung betrifft eine Klausel, die in den meisten Unfallversicherungsbedingungen in ähnlicher Form steht, und sie überträgt die Linie des Senats zur engen Auslegung von Ausschlüssen auf eine Freizeitform, die stark gewachsen ist.
Was das für Kanzleien heißt
Für Versicherungsrechtler auf Kundenseite ist das Urteil ein Hebel in laufenden und abgelehnten Fällen: Wer wegen eines Unfalls bei Trackdays, Fahrsicherheitstrainings auf Rennstrecken oder freien Fahrten abgewiesen wurde, kann die Ablehnung jetzt angreifen, auch in der Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, soweit dort gleichlautende Klauseln stehen. Versicherer werden ihre Bedingungen nachschärfen; bis dahin gilt die Auslegung des BGH. Die Pressemitteilung steht auf der Website des Gerichts, das Urteil folgt im Volltext.
Quelle
- Bundesgerichtshof: Pressemitteilung Nr. 193/2026 (Ausschlussklausel für Kraftfahrzeugrennen in der Unfallversicherung) (13. Oktober 2026)bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2Primärquelle
Laut Kanzleikosmos
„Ein Motorradfahrer, der bei einem Trackday auf einer Rennstrecke stürzt, verliert seinen Unfallversicherungsschutz nicht. Der Bundesgerichtshof hat am 13. Oktober entschieden, dass die übliche Ausschlussklausel für Fahrtveranstaltungen mit Höchstgeschwindigkeit nur echte Wettkämpfe meint, bei denen Platzierung und Sieg von der Geschwindigkeit abhängen. Das bloße Ermöglichen hoher Geschwindigkeiten genügt nicht.“
Diese Meldung mit Quellenlink zitieren.