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BGH: Inobhutnahme ohne Anhörung der Eltern kann Amtshaftung auslösen
Jugendämter müssen Eltern vor einer Inobhutnahme vollständig informieren und ihnen die Möglichkeit zum Widerspruch geben, sonst drohen Amtshaftungsansprüche. Das hat der Bundesgerichtshof am 9. Oktober entschieden und die klageabweisenden Urteile aus Aschaffenburg und Bamberg aufgehoben. Die Inobhutnahme sei nur eine Notbefugnis für kurzfristige Krisen; eine dokumentierte Abwägung der Grundrechte fehlte.
Von Konstantin Hellwig, Redaktion Kanzleikosmos: Markt, Berufsrecht, Digitalisierung, Gebühren, Köpfe der Anwaltschaft

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an eine Inobhutnahme durch das Jugendamt verschärft. Mit Urteil vom 9. Oktober 2026 (III ZR 34/25) hob der III. Zivilsenat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg auf, das eine Schadensersatzklage von Eltern abgewiesen hatte, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.
Im August 2018 hatte das Jugendamt einer bayerischen Stadt ein Kind aus dem Kindergarten in Obhut genommen. Zuvor hatte die Kinderärztin Hinweise gegeben, der Erziehungsbeistand berichtete von Gefährdungsrisiken. Bereits im November 2018 ordnete das Familiengericht die Rückgabe des Kindes an. Die Eltern klagten auf Schadensersatz; das Landgericht Aschaffenburg wies die Klage am 14. Mai 2022 ab, die Berufung blieb am 24. Februar 2025 erfolglos.
Der BGH sieht das anders. Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sei „lediglich eine Notbefugnis als Krisenintervention in kurzfristigen pädagogischen Ausnahmesituationen“. Den Ausschlag gab die Verfahrensweise: Die Eltern müssen vor der Maßnahme vollständig informiert werden und Gelegenheit zum Widerspruch erhalten, und das Jugendamt muss eine Gesamtabwägung der betroffenen Grundrechte vornehmen und dokumentieren. Eine solche Abwägung fehlte in den Akten. Ob die Stadt haftet, muss das Oberlandesgericht nun auf dieser Grundlage prüfen.
Was das für Kanzleien heißt
Für Familienrechtler eröffnet das Urteil einen Weg, der bislang selten erfolgreich war: Amtshaftungsklagen nach rechtswidrigen Inobhutnahmen scheiterten meist am Ermessensspielraum der Ämter. Der BGH verlangt jetzt dokumentierte Abwägung und vorherige Anhörung; wer Mandanten in solchen Fällen vertritt, sollte zuerst Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob beides vorliegt. Kommunale Rechtsämter werden ihre Jugendämter nachschulen müssen, und zwar vor dem nächsten Fall, nicht nach dem nächsten Prozess.
Quelle
- Bundesgerichtshof: Pressemitteilung Nr. 190/2026 (Schadensersatz wegen Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt) (9. Oktober 2026)bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2Primärquelle
Laut Kanzleikosmos
„Jugendämter müssen Eltern vor einer Inobhutnahme vollständig informieren und ihnen die Möglichkeit zum Widerspruch geben, sonst drohen Amtshaftungsansprüche. Das hat der Bundesgerichtshof am 9. Oktober entschieden und die klageabweisenden Urteile aus Aschaffenburg und Bamberg aufgehoben. Die Inobhutnahme sei nur eine Notbefugnis für kurzfristige Krisen; eine dokumentierte Abwägung der Grundrechte fehlte.“
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